Stellenmeldepflicht

Seit Juli 2018 ist die Stellenmeldepflicht in Kraft und wurde per 1. Januar 2020 wegen der angestiegenen Arbeitslosigkeit angepasst. Berufsgattungen, welche schweizweit eine Arbeitslosenquote von 5% oder mehr betragen, sind neuerdings ebenfalls meldepflichtig. Wird dies nicht gemacht, drohen hohe Geldbussen.

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Stellenmeldepflicht einzuhalten und die vakante Stelle dem RAV zu melden. Arbeitsuchende, die beim RAV angemeldet sind haben so die Chance, ihre Bewerbungsunterlagen zu senden, bevor die Stelle nach fünf Arbeitstagen öffentlich ausgeschrieben und allen Stellensuchenden zugänglich gemacht wird.

So funktioniert die Stellenmeldepflicht:

  1. Die meldepflichtige Stelle wird dem RAV gemeldet
  2. Das RAV sendet dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen geeignete Kandidatenvorschläge
  3. Die Kandidaten werden durch den Arbeitgeber geprüft und das RAV wird über das weitere Vorgehen informiert
  4. Die meldepflichtige Stelle darf nach fünf Tagen öffentlich ausgeschrieben werden und alle Kandidaten werden in Betracht gezogen

Eine vakante Stelle ist nicht meldepflichtig, wenn…

  • … eine Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird
  • … die Anstellung nicht länger als 14 Kalendertage dauert
  • … sie durch eine Person besetzt wird, die seit 6 Monaten oder länger ohne Unterbruch im Unternehmen beschäftigt ist
  • … der Arbeitgeber selbst beim RAV geeignete Arbeitsuchende findet

Wir sind Profis auf diesem Gebiet!

Falls das alles zu kompliziert für Sie klingt, helfen wir gerne! Für unsere Kunden klären wir das Nötige ab und kümmern uns für Sie um die Stellenmeldung beim RAV, sowie das Rekrutieren und das Überprüfen der Kandidatendossiers bis hin zur erfolgreichen Vermittlung.

Wir freuen uns auf interessante Vakanzen und auf eine gute Zusammenarbeit!

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